Satzung der Arbeitsgemeinschaft Sprache in der Politik
in der Fassung vom 27.6.2005
§ 1
Der Verein führt den Namen „Arbeitsgemeinschaft – Sprache in der Politik e.V.“.
Der Sitz des Vereins ist Berlin, das Gründungsdatum ist der 7. Dezember 1991.
§2
Die Arbeitsgemeinschaft – Sprache in der Politik e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Ziele des Vereins sind die wissenschaftliche Erforschung der politischen Sprache sowie die Förderung der sprachkritischen Diskussion in der Öffentlichkeit als Beitrag zur politischen Bildung. Zu seinen Aufgaben gehört es,
- die wissenschaftliche Untersuchung der Strukturen und Funktionen der politischen Sprache in Gegenwart und Geschichte zu fördern
- aktuelle Entwicklungstendenzen in der politischen Kommunikation sprachkritisch zu begleiten
- ein wissenschaftliches interdisziplinäres und internationales Forum für alle diejenigen zu sein, die, insbesondere als Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler, Journalistinnen und Journalisten und Politikerinnen und Politiker, an der politischen Sprache besonders interessiert sind.
Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Durchführung wissenschaftlicher Tagungen und Forschungsvorhaben sowie die zeitnahe Publikation von Forschungsergebnissen verwirklicht.
§ 3
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 4
(1) Mitglieder können natürliche Personen und juristische Personen des öffentlichen und des privaten Rechts sowie Vereinigungen ohne Rechtspersönlichkeit werden.
(2) Über Aufnahmeanträge entscheidet der Vorstand.
§ 5
(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluss aus wichtigem Grund.
(2) Der Austritt kann nur zum Ende eines Kalenderjahres erfolgen und muss bis zum 31. Oktober dem Vorstand schriftlich erklärt werden.
(3) Über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet die Mitgliederversammlung mit 2/3-Mehrheit der Abstimmenden.
(4) Hat ein Mitglied die Beiträge für zwei aufeinander folgende Kalenderjahre trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung nicht gezahlt, so gilt es mit dem Ende des zweiten Jahres als ausgetreten, wenn in der letzten Mahnung auf diese Folge hingewiesen ist.
§ 6
(1) Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben, deren Höhe die Mitgliederversammlung beschließt. Über die Gewährung von Beitragsermäßigungen entscheidet der Vorstand.
(2) Andere als natürliche Personen zahlen Beitrag nach Ermessen, mindestens aber den Betrag, der für natürliche Personen gilt.
§ 7
(1) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(2) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 8
(1) Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
(2) Der Vorstand besteht aus dem/der Vorsitzenden, seinem/r Vertreter/in, dem /der Schriftführer/in und dem/der Kassenwart/in.
(3) Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für zwei Kalenderjahre gewählt, Wiederwahl ist zulässig.
(4) Mitglieder des Vorstandes können vor Ablauf ihrer Amtszeit von der Mitgliederversammlung mit 2/3-Mehrheit der Abstimmenden abberufen werden.
§ 9
Der/die Vorsitzende des Vorstandes und sein/e Vertreter/in vertreten den Verein gegenüber Dritten. Sie bilden den Vorstand im Sinne des § 26 des Bürgerlichen Gesetzbuches.
§ 10
(1) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Abstimmenden, soweit die Satzung nicht etwas anderes vorschreibt.
(2) Änderungen der Satzung oder die Auflösung des Vereins können nur mit 2/3-Mehrheit der Abstimmenden beschlossen werden.
§ 11
(1) Eine ordentliche Mitgliederversammlung wird jährlich einmal von dem/der Vorsitzenden des Vorstandes einberufen.
(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung wird bei Bedarf oder auf Antrag von einem Viertel der Mitglieder einberufen.
(3) Zu einer Mitgliederversammlung sind die Mitglieder schriftlich spätestens zwei Wochen vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuladen. Die Einladung ist an die im Mitgliederverzeichnis vermerkten Anschriften der Mitglieder zu richten.
(4) Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in einem Beschlussbuch eingetragen und von dem/der Schriftführer/in und dem/der Leiter/in der Mitgliederversammlung unterschrieben.
§ 12
(1) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gesellschaft für Angewandte Linguistik (GAL), die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
(2) Die Durchführung der Auflösung ist Aufgabe des zum Auflösungszeitpunkt amtierenden Vorstands.
§ 13
Der Verein soll in das Vereinsregister aufgenommen werden.
Prof. Dr. Kersten Sven Roth (Magdeburg)
Prof. Dr. Constanze Spieß (Marburg)
Prof. Dr. Steffen Pappert (Essen)
Prof. Dr. Martin Wengeler (Trier)
gez. Armin Burkhardt
gez. Adi Grewenig
gez. Reinhard Hopfer
gez. Rüdiger Läzer
gez. Christa Lang-Pfaff
gez. Ruth Reiher
gez. Christina Schäffner
gez. Kathrin Steyer